Anrechnung von Ausbildungszeiten auf das Ruhegehalt

Beamtinnen und Beamte werden Ausbildungszeiten (Studium) gem. § 12 BeamtVG sowie Lehrer- Angestelltenzeiten (z.B. befristete Beschäftigung) mit mind. der Hälfte der Pflichtstundenzahl vor dem Beamtenverhältnis gem. §§ 10 und 11 BeamtVG auf das Ruhegehalt angerechnet. Dies geschieht aber nur auf Antrag!
Die entsprechenden Anträge sollten Sie an das LBV und die Bezirksregierung (auf dem Dienstweg) richten. Wir empfehlen, diese Anträge möglichst früh – unmittelbar nach der Verbeamtung – zu stellen.
Muster-Anträge finden Sie hier und unter dem Bereich Formulare und Rundbriefe: