Annahme von Geschenken

Häufig stellt sich die Frage: Darf ich ein Geschenk von Eltern zum Geburtstag/Weihnachten/Abschied als Lehrer*in annehmen? Grundsätzlich ist die Annahme von Geschenken oder sonstigen Vorteilen, in Bezug auf dienstliche Tätigkeit, nicht erlaubt.

Die Bezirksregierung Münster sieht für folgende Fälle eine als stillschweigend erteilte Genehmigung gegeben:

  1. Annahme von nach allgemeiner Auffassung nicht zu beanstandenden geringwertigen Aufmerksamkeiten (z.B. Massenwerbeartikel wie Kugelschreiber, Kalender, Schreibblocks, handgefertigte Geschenke von Schülerinnen und Schülern).
  2. Geschenk aus dem Kreis des Kollegiums (z.B. Geburtstag oder Dienstjubiläum) im herkömmlichen Umfang (z.B. Blumen oder Pralinen).
  3. Geschenk für eine Lehrkraft durch eine Personengesamtheit von Eltern oder Schülerinnen/Schülern oder einem Gremium der Schulmitwirkung (z.B. Klassenpflegschaft), wenn dieses Geschenk vom Anlass (z.B. Verabschiedung einer Lehrkraft oder eines Schülerjahrgangs), Wert und auch vom Gegenstand her (Blumen, Pralinen) im allgemeinen Empfinden als angemessen zu bewerten ist.

Die früher angegebene Obergrenze von 25€ ist in den aktuellen Handreichungen des Schulministeriums nicht mehr enthalten.

Auch wenn die Genehmigungen rechtlich und sächlich nicht genau definiert sind, sollte der Spielraum für die meisten alltäglichen Geschenke (Dank der Eltern für geleistete Arbeit, Geburtstagsgeschenke der Kolleg*innen) gelten und die Annahme daher keine negativen Auswirkungen nach sich ziehen.

Besondere Vorsicht ist dagegen bei Geschenken von einzelnen Eltern oder Schüler*innen zu wahren, da diese aufgrund des Verdachts auf Vorteilsnahme (unabhänbgig vom Wert) nicht angenommen werden dürfen!