Abordnungen

Laut allgemeiner Dienstordnung (ADO) kann „die Schulaufsichtsbehörde (…) eine Lehrerin oder einen Lehrer (…) durch Teilabordnung verpflichten, an mehreren Schulen der eigenen oder einer anderen Schulform zu unterrichten“ (§ 12 Abs. 5 ADO).

Eine Abordnung ist dabei immer eine vorübergehende Maßnahme (§ 24 Abs. 2 Landesbeamtengesetz – LBG). Eine Abordnung kann in Form einer Teilabordnung oder einer Vollabordnung vollzogen werden. „Vor der Abordnung ist die Beamtin oder der Beamte zu hören.“ (§ 24 Abs. 5 LBG).

Die Möglichkeit der Abordnung tarifbeschäftigter Lehrkräfte ist im Tarifvertrag der Länder – TV-L geregelt. Grundsätzlich gelten die gleichen Regeln und Verordnungen wie für verbeamtete Lehrer*innen. Die Anhörung findet allerdings schon bei Abordnungen von mehr als 3 Monaten statt (§4 Abs. 1 TV-L).

Sollten Sie während Ihrer Arbeit an einer Grundschule in Bottrop über das laufende Schulhalbjahr hinaus an eine andere Schule abgeordnet werden, so ist dafür die Zustimmung des örtlichen Personalrats nötig. Dabei ist zu beachten, dass auch einzelne, ununterbrochen aneinandergereihte Abordnungen der Zustimmungspflicht des Personalrats unterliegen.

Bitte bedenken Sie, dass eine Abordnung erst dann vollzogen werden darf, wenn Ihnen die schriftliche Abordnungsverfügung des örtlichen Schulamtes  vorliegt. Anderenfalls besteht keine Versicherung im Falle eines Dienstunfalls. 

Da Sie im Rahmen der Arbeit an mehreren Schulen auf Absprachen mit den Schulleitungen angewiesen sind (Stundenplanung, Pausenzeiten, Aufsichten, Konferenzteilnahme, etc.), unterstützen und beraten wir Sie diesbezüglich gerne. Sprechen Sie uns an!

Bei einer Abordnung von mehr als 6 Monaten an eine neue Schulform sind Sie automatisch Wahlberechtigte*r zur Wahl des Personalrats. Sollten Sie gleichzeitig an mehreren Schulformen arbeiten, so sind Sie für alle Schulformen wahlberechtigt.

Im Zuge der Abordnung anfallende Fahrtkosten für den Wechsel zwischen den Schulen sind über das Schulamt der Stadt Bottrop abzurechnen. Eine detailierte (aber formlose) Auflistung der Fahrten ist an Frau Wagner zu richten. Die Auflistung sollte Ihre Bankverbindungsdaten enthalten und von der Schulleitung Ihrer Stammschule und Ihnen selbst unterschrieben sein.

Es werden vom Schulamt ausschließlich die Fahrten der letzten 6 Monate erstattet. Bitte denken Sie daran ihre Abrechnung rechtzeitig einzureichen.